GEBÜHREN

Die Gebühren für die Kasseler Friedhöfe sind ca. zu 97% kostendeckend kalkuliert. Das bedeutet, die Einnahmen müssen die Kosten decken. Lediglich für die Grünflächenunterhaltung des Hauptfriedhofes gibt der Magistrat der Stadt Kassel seit 2004 einen geringen Zuschuss.

Bei Gebührenvergleichen mit anderen Kommunen ist größte Sorgfalt zu entwickeln. Grabstättengröße, Grabstättenlaufzeit und Ausgleich des Haushaltsdefizites sind bei Gebührenvergleichen zu würdigen.

Im Regelfall gibt jede Kommunalverwaltung einen mehr oder minder großen Zuschuss für die Friedhofsunterhaltung. Deshalb muss dieser Aspekt bei Gebührenvergleichen ausreichend berücksichtigt werden.

Friedhofsgebühren bestehen in Kassel immer aus zwei Komponenten:

Grabstättengebühr
und Bestattungsgebühr

Die Grabstättengebühr beinhaltet die Kosten für den Graberwerb und die Friedhofsunterhaltung in Abhängigkeit von der Laufzeit und Größe eines Grabes. In der Bestattungsgebühr sind die Kosten für Sargunterstellung, Benutzung der Trauerhalle, Grab öffnen und schließen und anderes enthalten.

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Gebührensatzung 2012

der Friedhöfe in Kassel

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils gültigen Fassung und § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 04.12.2009 in der jeweils gültigen Fassung hat der Friedhofsausschuss folgende Friedhofsordnung erlassen:


I. Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

II. Pflichtige

 

     Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

 

a)     die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b)    sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,

c)     zur Bestattung verpflichtet ist oder war

d)    eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

 

III. Entstehung und Fälligkeit

 

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten.
  2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
  4. Nach Ablauf des Fälligkeitstages werden für jeden angefangenen Monat Verzugszinsen berechnet. Die zu berechnenden Zinsen werden mit 4 % über EZB Referenzzinssatz angesetzt.
  5. Rückständige Gebühren, Verzugszinsen sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

 

1.

Grabstätten für Erdbestattungen

 

1.1

Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben:

1.284,00

1.2

Für die Verleihung von Nutzungsrechten an “parkartig“ gestalteten Wahlgrabstätten auf dem Westfriedhof in den Abteilungen 6 und 11 mit doppelter Grundfläche und für Friedpark-Wahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlers­hausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit je Stelle folgende Gebühren erhoben:

     2.643,00

1.3

Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Gruft im Mausoleum auf dem Hauptfriedhof werden bei einer 50jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben:

je Gruft   (Raum für 6 Sargbestattungen)

   31.147,00

1.4

Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für eine 20jährige Ruhezeit beträgt:

559,00

1.5

Die Gebühr für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte bis zum Vollendeten 5. Lebensjahr für eine 15jährige Ruhezeit beträgt:

109,00

1.6

Für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte für bestattungspflichtige Totgeburten oder Säuglinge bis zum vollendeten 3. Lebensmonat werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben.

Das gleiche gilt für nicht bestattungspflichtige, vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats tot geborenen Kinder und Föten, die auf Wunsch der Angehörigen als Einzelfall in dem Feld für Totgeburten beigesetzt werden.

In der Gebühr enthalten ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit.

Die Grabstätten werden ausschließlich in einem besonderen Feld auf dem Hauptfriedhof und dem islamischen Feld auf dem Westfriedhof angeboten.
Die Sarggröße darf 60 cm nicht überschreiten. Werden Totgeburten oder Säuglinge bis zum vollendeten 3. Lebensmonats in einem Kinderreihengrab bestattet gelten die Gebühren wie unter Ziffer 1.5.

259,00

2.

Grabstätten für Urnenbestattungen

 

2.1

Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten werden nachfolgende Gebühren erhoben:

 

2.2

Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre

778,00

2.3

Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen auf 25 Jahre als „Friedparkgräber“ auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof

1.556,00

2.4.

Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen auf 30 Jahre

1.050,00

2.5

Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen auf 30 Jahre als „Friedparkgräber“ auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof

2.100,00

2.6

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden auf die Dauer von 20 Jahren einmalig erhoben

1.003,00

2.7

Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte

706,00

2.8

Für die Überlassung einer Stelle innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage inkl. namentliche Kennzeichnung

974,00

3.

Erneuerung von Nutzungsrechten

 

 

Für den Erneuerung des 50-, 30- oder 25jährigen Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie für die Grüfte im Mausoleum gelten die gleichen Gebühren wie für die Verleihung von Nutzungsrechten gem. der jeweils gültigen Gebührensatzung.

Wiedererwerbszeiten von weniger als 50, 30 oder 25 Jahren werden entsprechend berechnet.

 

4.

Rasen- und Cotoneasterschnitt

 

 

Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird gemäß § 31 der Friedhofssatzung eine jährliche Gebühr für den Rasenschnitt, den Cotoneasterschnitt (bei Flächen­bepflanzungen) oder der Kiespflege auf den Wahlgrabstätten erhoben.

 

4.1

Rasenschnitt

 

 

Erdbestattungen - Wahlgrabstätten

 

4.1.1

1 Stelle

29,50

4.1.2

2 Stellen

51,00

4.1.3

3 Stellen

59,00

4.1.4

4 Stellen

72,00

4.1.5

je weitere Stelle zusätzlich

7,50

4.1.6

Urnenwahlgrabstätten

27,00

4.2

Cotoneasterschnitt

 

4.2.1

Cotoneasterschnitt bei Flächenbepflanzungen der Einzelwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 und U 6

29,50

4.3

Kiespflege

 

4.3.1

Kiespflege Urnenwahlgrabstätten (nur U 9, Haupt­friedhof)

13,00

5.

Erdbestattungen

 

5.1

Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung:

 

5.1.1

Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Wahlgrab:

1.523,00

5.1.2

Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Haupt­friedhofes und Bestattung in einem Wahlgrab:

1.389,00

5.1.3

Doppelbestattung als Zusatzgebühr:

953,00

5.1.4

Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle:

1.202,00

5.1.5

Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle:

1.017,00

5.1.6

Bestattung von Diakonissen auf dem Wehlheider Friedhof:

870,00

5.1.7

Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Wahlgrabstätte:

 

 

 

389,50

5.2

Erdbestattungen in einer Reihengrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung:

 

5.2.1

Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Reihengrab:

1.667,00

5.2.2

Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Reihengrab:

1.533,00

5.2.3

Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle:

1.346,00

5.2.4

Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle:

1.161,00

5.2.5

Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Reihengrabstätte:

461,50

5.3

Sonstige Erdbestattungen für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung:

 

5.3.1

Bestattung auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofes ohne Träger:

1.124,00

5.3.2

Bestattung auf dem Jüdischen Friedhof, Kassel-Bettenhausen:

1.392,00

5.4

Erdbestattungen für Personen bis zum 5. Lebensjahr je nach Leistung:

Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer 5.1 bis 5.3.2 ) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen Gebühren berechnet.

 

5.4.4

Bestattung auf dem Sonderfeld für Totgeburten und Säuglingen bis zum 3. Lebensmonat auf dem Hauptfriedhof und auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofes ohne Benutzung der Trauerhalle:

Das gleiche gilt für nicht bestattungspflichtige, vor Ablauf des 6. Schwangerschafts­monats tot geborene Kinder und Föten, die auf Wunsch der Angehörigen als Einzelfall in dem Feld für Totgeburten beigesetzt werden.

Alle anderen nicht bestattungspflichtigen Fehlgeburten sind gebührenfrei lt. Beschluss des Friedhofsausschusses vom 10. Dezember 2002. (siehe § 16 b Gemeinschaftsgrabanlage für Fehlgeburten der Friedhofssatzung)

201,50

5.5

Trauerfeiern mit anschließender Überführung nach auswärts je nach Leistung:

 

5.5.1

Trauerfeier in der Trauerhalle mit anschließender Überführung nach auswärts ohne Träger:

653,00

5.5.2

Trauerfeier in der Trauerhalle mit anschließender Überführung nach auswärts mit Träger:

984,00

5.5.3

Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit anschließender Überführung nach auswärts ohne Träger:

519,00

5.5.4

Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit anschließender Überführung nach auswärts mit Träger:

850,00

6.

Feuerbestattungen

6.1

Trauerfeiern oder Urnenfeiern mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung im KF Krematorium Kassel

 

6.1.1

Trauerfeier in der Trauerhalle mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel:

886,00

6.1.2

Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel:

752,00

6.1.3

Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung:

766,00

6.1.4

Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung:

632,00

6.1.5

Doppelfeier als Zusatzgebühr nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung:

 

196,00

6.2

Trauerfeiern ohne Urnenbeisetzung und ohne Einäscherung im KF Krematorium Kassel

 

6.2.1

Trauerfeier in der Trauerhalle ohne Urnenbeisetzung:

653,00

6.2.2

Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes ohne Urnenbeisetzung:

519,00

6.3

Urnenfeiern mit anschl. Beisetzung außerhalb Kassels eingeäscherter Verstorbene

 

6.3.1

Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung in der Trauerhalle:

817,00

6.3.2

Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes:

683,00

6.3.3

Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung in der Trauerhalle:

570,00

6.3.4

Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes:

436,00

 

Urnenfeiern oder Urnenfeiern ohne Beisetzung, Einäscherung im KF Krematorium Kassel

 

6.3.5

Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung:

506,00

6.3.6

Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung:

372,00

6.4

Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier

 

6.4.1

Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel:

316,00

6.4.2

Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle des außerhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen sowie von Umbettungen:

367,00

6.5

Feuerbestattung bei Personen unter dem 5. Lebensjahr

Bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer 6.1 bis 6.4.2) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen Gebühren berechnet.

 

7.

Ausgrabungsgebühren

 

Ausgrabungen von Leichen dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Gesundheitsamt der Region Kassel seine Zustimmung erteilt hat.

Für diese Leistungen fallen zusätzliche Städtische Gebühren an.

 

 

Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit

 

7.1

Personen über 5 Jahre

896,00

7.2

Wiederbeisetzung

498,00

7.3

Personen unter 5 Jahren

498,00

7.4

Wiederbeisetzung

256,00

 

Neueinsargung

Die Inanspruchnahme eines neuen Sarges bei Umbettungen geht zu Lasten des Antragstellers

 

7.5

Personen über 5 Jahre

559,00

7.6

Personen unter 5 Jahren

220,00

 

Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit

 

 

Personen über 5 Jahre einschließlich Einsargung

 

7.7

mit Wiederbeisetzung

876,00

7.8

ohne Wiederbeisetzung

676,00

 

Personen unter 5 Jahren einschließlich Einsargung

 

7.9

mit Wiederbeisetzung

468,00

7.10

ohne Wiederbeisetzung

292,00

7.11

Ausgrabung von Urnen

113,00

7.12

Wiederbeisetzung innerhalb von Kassel

157,00

7.13

Für die Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters bei Ausgrabungen werden erhoben:

 

 

59,00

8.

Genehmigungsgebühren für Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen

8.1

Die Gebühr für die Genehmigung von Grabzeichen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beträgt

57,00

8.2

Werden Zusatzsteine, Einfassungen, Abdeckplatten oder Sonstiges auf einem separaten Antrag eingereicht, beträgt auch hier die Genehmigungsgebühr

57,00

8.3

Für die Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht wird für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Gebühr von erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht in einer Summe für die gesamte Nutzungsdauer mit der Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung des Grabzeichens bzw. mit dem Antrag auf Erneuerung des Nutzungsrechtes.

3,00

8.4

Gebühren für Ausschachtungen von Grabmalfundamenten:

 

8.5

bis 75 cm oder alternativ Überleger

62,00

8.6

bis 110 cm Breitsteinformat

88,00

8.7

je weitere 10 cm

11,00

8.8

Kubische Steine

73,00

9.

Einebnung von Wahlgrabstätten

 

 

Für das Entsorgen von stehenden Grabsteinen

 

9.1

stehender Grabstein

85,00

9.2

Fundament

94,00

9.3

Kissenstein

56,00

9.4

Einfassungen je angefangener Meter

19,00

10.

Sonstige Gebühren

 

Für die Unterstellung einer Leiche in besonderen Fällen, wenn der von der Friedhofsverwaltung vorgesehene frühestmögliche Termin für die Beisetzung von den Angehörigen nicht akzeptiert oder die Leiche nach auswärts überführt wird, werden erhoben

in einer Kühlzelle pro Tag

 

10.3

1. – 3. Tag

48,00

10.4

ab dem 4.Tag

25,00

10.5

in einer Tiefkühlzelle pro Tag

55,00

10.6

Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall

46,00

10.7

Für die Doppelzeit in der Trauerhalle bei Erdbestattung, Trauerfeiern und Urnenfeiern zuzüglich

98,00

10.8

Für das Läuten bei kirchlichen Trauerfeiern, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden erhoben

15,00

10.9

Benutzung und Säuberung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Westfriedhof und Entsorgung von Abfällen

326,00

10.10

Für das Auslegen jeder weiteren Kondolenzliste werden erhoben:

10,50

10.11

Die Urnen werden nach der Einäscherung oder dem Eintreffen von auswärtigen Krematorien 14 Tage gebührenfrei aufbewahrt.

Für jede weitere angefangene Woche werden berechnet:

 

 

8,90

 

Zusatzgebühren für besondere Dienstleistungen an bestattungsfreien Tagen

10.12

für eine Urnenbeisetzung

107,00

10.13

für eine Urnenfeier mit anschließender Beisetzung

179,00

10.14

für eine Erdbestattung

641,00

10.14a

Für eine Trauerfeier ohne Beisetzung

179,00

10.15

Für die Bereitstellung eines weiteren Trägers bei Urnenbeisetzungen

66,00

10.16

Für die Zweitausfertigung von Urkunden und sonstigen Dokumenten

10,50

10.17

Gebühr für die – in Ausnahmefällen gewährte – Nutzung/Betreuung von abgelaufenen Reihengrabstätten durch Angehörige für 5 Jahre

139,75

10.18

Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende jeweils für 2 Jahre

71,00

10.19

Für hoheitliche Tätigkeiten

(z. B. Einebnen von Grabstätten) nach Stundenverrechnungssatz je Gärtner-Stunde

 

 

 

 

45,00

 

10.20

Verwaltungsgebühr:

Diese Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben:

 

        Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Feier-/oder Bestattungstermins

           Bearbeitung von Anträgen auf Aus-/Umbettungen eines Leichnams bzw. Überresten sowie einer Urne

           Vorzeitige Rückgabe eines Wahlgrabes

       Übertragung eines Nutzungsrechtes auf andere Personen

       Genehmigung zur Beisetzung in einer Grabstätte, wenn das Recht nach der Friedhofssatzung nicht vorliegt

            Schriftliche Auskunft aus dem Sterberegister bei unvollständiger Angabe des Namens oder der Personendaten des Verstorbenen.

            Sicherstellung eines aufgegebenen Grabmales bis zur persönlichen Abholung auf dem Betriebshof.

 

 

46,00

 

Inkrafttreten

 

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung vom 15.02. 2011 außer Kraft.

 

Kassel, den 16.12.2011

 

Der Friedhofsausschuss

 

Die Vorsitzende

 

gez. Barbara Heinrich

 

 

Die Mitglieder

 

 

gez. Jürgen Kaiser                gez. Heinisch

 

 

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

- Das Landeskirchenamt –

Kassel, den 09.01.2012

Im Auftrag

gez.

Kring

Kirchenamtsrat

 

Die Gebührensatzung wurde am 14. Januar 2012 veröffentlicht und tritt am 16. Januar 2012 in Kraft.

 

 



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