GEBÜHREN
Die Gebühren für die Kasseler Friedhöfe sind ca. zu 97% kostendeckend kalkuliert. Das bedeutet, die Einnahmen müssen die Kosten decken. Lediglich für die Grünflächenunterhaltung des Hauptfriedhofes gibt der Magistrat der Stadt Kassel seit 2004 einen geringen Zuschuss.
Bei Gebührenvergleichen mit anderen Kommunen ist größte Sorgfalt zu entwickeln. Grabstättengröße, Grabstättenlaufzeit und Ausgleich des Haushaltsdefizites sind bei Gebührenvergleichen zu würdigen.
Im Regelfall gibt jede Kommunalverwaltung einen mehr oder minder großen Zuschuss für die Friedhofsunterhaltung. Deshalb muss dieser Aspekt bei Gebührenvergleichen ausreichend berücksichtigt werden.
Friedhofsgebühren bestehen in Kassel immer aus zwei Komponenten:
Grabstättengebühr und Bestattungsgebühr
Die Grabstättengebühr beinhaltet die Kosten für den Graberwerb und die Friedhofsunterhaltung in Abhängigkeit von der Laufzeit und Größe eines Grabes. In der Bestattungsgebühr sind die Kosten für Sargunterstellung, Benutzung der Trauerhalle, Grab öffnen und schließen und anderes enthalten.
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Gebührensatzung 2010 der Friedhöfe in Kassel
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils gültigen Fassung und § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 26. Mai 1998 in der jeweils gültigen Fassung hat der Friedhofsausschuss folgende Friedhofsordnung erlassen:
I. Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner
Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen
der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
II. Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- zur Bestattung verpflichtet ist oder war
- eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
III. Entstehung und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten.
- Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
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1. |
Grabstätten für Erdbestattungen |
EUR |
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1.1 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben: |
1.155,00 |
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1.2 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an
“parkartig“ gestalteten Wahlgrabstätten auf dem
Westfriedhof in den Abteilungen 6 und 11 mit doppelter Grundfläche
und für Friedpark-Wahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof und
den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen,
Wehlheiden und dem Westfriedhof werden bei einer 30jährigen
Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben: |
2.385,00 |
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1.3 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Gruft im Mausoleum auf dem Hauptfriedhof werden bei einer 50jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben: je Gruft (Raum für 6 Sargbestattungen) |
28.125,00 |
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1.4 |
Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für eine 20jährige Ruhezeit beträgt: |
503,00 |
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1.5 |
Die Gebühr für die Überlassung einer
Kinderreihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für
eine 15 jährige Ruhezeit beträgt |
99,00 |
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1.6 |
Für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte für bestattungspflichtige Totgeburten oder Säuglinge bis zum vollendeten 3. Lebensmonat werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben. Das gleiche gilt für nicht bestattungspflichtige, vor
Ablauf des 6. Schwangerschaftmonats tot geborene Kinder und Föten,
die auf Wunsch der Angehörigen als Einzelfall in dem Feld für
Totgeburten beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden ausschließlich in einem besonderen Feld auf dem Hauptfriedhof und dem islamischen Feld auf dem Westfriedhof angeboten. Die Sarggröße darf 60 cm nicht überschreiten. Werden Totgeburten oder Säuglinge bis zum vollendeten 3. Lebensmonat in einem Kinderreihengrab bestattet gelten die Gebühren wie unter Ziffer 1.5 |
234,00 |
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2. |
Grabstätten für Urnenbestattungen |
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2.1 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten werden nachfolgende Gebühren erhoben: |
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2.2 |
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre |
702,00 |
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2.3 |
Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen auf 25 Jahre als „Friedparkgräber“ auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof |
1.404,00 |
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2.4. |
Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen auf 30 Jahre |
948,00 |
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2.5 |
Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen auf 30 Jahre als „Friedparkgräber“ auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Wahlershausen und Wehlheiden. |
1.896,00 |
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2.6 |
Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden auf die Dauer von 20 Jahren einmalig erhoben |
905,00 |
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2.7 |
Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte |
638,00 |
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2.8 |
Für die Überlassung einer Stelle innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage inkl. namentliche Kennzeichnung |
879,00 |
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3. |
Erneuerung von Nutzungsrechten |
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Für den Erneuerung des 50-, 30- oder 25jährigen Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie für die Grüfte im Mausoleum gelten die gleichen Gebühren wie für die Verleihung von Nutzungsrechten gem. der jeweils gültigen Gebührensatzung. Wiedererwerbszeiten von weniger als 50, 30 oder 25 Jahren werden entsprechend berechnet. |
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4. |
Rasen- und Cotoneasterschnitt |
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Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird gemäß § 31 der Friedhofssatzung eine jährliche Gebühr für den Rasenschnitt, den Cotoneasterschnitt (bei Flächenbepflanzungen) oder der Kiespflege auf den Wahlgrabstätten erhoben. |
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4.1 |
Rasenschnitt |
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Erdbestattungen - Wahlgrabstätten |
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4.1.1 |
1 Stelle |
27,50 |
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4.1.2 |
2 Stellen |
47,50 |
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4.1.3 |
3 Stellen |
55,50 |
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4.1.4 |
4 Stellen |
67,00 |
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4.1.5 |
je weitere Stelle zusätzlich |
7,00 |
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4.1.6 |
Urnenwahlgrabstätten |
25,00 |
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4.2 |
Cotoneasterschnitt |
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4.2.1 |
Cotoneasterschnitt bei Flächenbepflanzungen der Einzelwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 und U 6 |
27,50 |
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4.3 |
Kiespflege |
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4.3.1 |
Kiespflege Urnenwahlgrabstätten (nur U 9, Hauptfriedhof) |
12,50 |
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5. |
Erdbestattungen |
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5.1 |
Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: |
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5.1.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Wahlgrab inkl. folgender Leistungen: |
1.390,00 |
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5.1.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes
Trauerhalle Hauptfriedhof und Bestattung in einem Wahlgrab inkl.
folgender Leistungen |
1.269,00 |
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5.1.3 |
Doppelbestattung als Zusatzgebühr inkl. folgender Leistungen: |
875,00 |
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5.1.4 |
Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle inkl. folgender Leistungen |
1.100,00 |
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5.1.5 |
Bestattung in einem Wahlgrab ohne Benutzung der Trauerhalle inkl. folgender Leistungen |
933,00 |
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5.1.6 |
Bestattung von Diakonissen auf dem Wehlheider Friedhof inkl. folgender Leistungen: |
786,00 |
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5.1.7 |
Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Wahlgrabstätte inkl. folgender Leistungen: |
374,00 |
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5.2 |
Erdbestattungen in einer Reihengrabstätte für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: |
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5.2.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Reihengrab inkl. folgender Leistungen: |
1.520,00 |
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5.2.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Reihengrab inkl. folgender Leistungen |
1.399,00 |
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5.2.3 |
Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle inkl. folgender Leistungen |
1.230,00 |
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5.2.4 |
Bestattung in einem Reihengrab ohne Benutzung der Trauerhalle inkl. folgender Leistungen |
1.063,00 |
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5.2.5 |
Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Reihengrabstätte inkl. folgender Leistungen |
433,00 |
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5.3 |
Sonstige Erdbestattungen für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: |
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5.3.1 |
Bestattung auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofes ohne Träger inkl. folgender Leistungen: |
1.030,00 |
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5.3.2 |
Bestattung auf dem Jüdischen Friedhof, Kassel-Bettenhausen inkl. folgender Leistungen: |
1.272,00 |
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5.4 |
Erdbestattungen für Personen bis zum 5. Lebensjahr je nach Leistung: Bei Kindern bis zum 5.
Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten Gebührenpaketen (Ziffer
5.1 bis 5.3.2 ) nur 50 % der für Personen über 5 Jahren fälligen
Gebühren berechnet. |
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5.4.1 |
Bestattung auf dem Sonderfeld
für Totgeburten und Säuglingen bis zum 3. Lebensmonat auf dem
Hauptfriedhof und auf dem islamischen Gräberfeld des
Westfriedhofes ohne Benutzung der Trauerhalle inkl. folgender
Leistungen: Überführung des Sarges von der Trauerhalle zum Grab,
Ausgrünen des Grabes, Ausheben und Schließen des Grabes Das
gleiche gilt für nicht bestattungspflichtige, vor Ablauf des 6.
Schwangerschaftmonats tot geborene Kinder und Föten, die auf
Wunsch der Angehörigen als Einzelfall in dem Feld für
Totgeburten beigesetzt werden. |
182,00 |
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5.5 |
Trauerfeiern mit anschließender Überführung nach auswärts je nach Leistung: |
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5.5.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle mit anschließender
Überführung nach auswärts ohne Träger inkl.
folgender Leistungen: |
604,00 |
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5.5.2 |
Trauerfeier in der Trauerhalle mit anschließender
Überführung nach auswärts mit Träger inkl.
folgender Leistungen: |
903,00 |
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5.5.3 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit anschließender
Überführung nach auswärts ohne Träger inkl.
folgender Leistungen: |
483,00 |
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5.5.4 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit anschließender
Überführung nach auswärts mit Träger inkl.
folgender Leistungen: |
782,00 |
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6. |
Feuerbestattungen |
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6.1 |
Trauerfeiern und Urnenfeiern mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung im KF Krematorium Kassel |
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6.1.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel inkl. folgender Leistungen: |
947,00 |
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6.1.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes mit
Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel inkl. folgender
Leistungen: |
826,00 |
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6.1.3 |
Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung inkl. folgender Leistungen: |
839,00 |
||
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6.1.4 |
Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach
Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung inkl. folgender
Leistungen: |
718,00 |
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6.1.5 |
Doppelfeier als Zusatzgebühr nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung inkl. folgender Leistungen: |
324,00 |
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6.2 |
Trauerfeiern ohne Urnenbeisetzung und ohne Einäscherung im KF Krematorium Kassel |
|||
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6.2.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle ohne Urnenbeisetzung inkl. folgender Leistungen: |
604,00 |
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6.2.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes ohne Urnenbeisetzung inkl. folgender Leistungen: |
483,00 |
||
|
6.3 |
Urnenfeiern mit anschl. Beisetzung außerhalb Kassels eingeäscherter Verstorbene |
|||
|
6.3.1 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten
Sarges mit Urnenbeisetzung in der Trauerhalle inkl. folgender
Leistungen: |
738,00 |
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|
6.3.2 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten
Sarges mit Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes inkl. folgender
Leistungen: |
617,00 |
||
|
6.3.3 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten
Sarges ohne Urnenbeisetzung in der Trauerhalle inkl. folgender
Leistungen: |
513,00 |
||
|
6.3.4 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes inkl. folgender Leistungen:Benutzung des kleinen Trauerraumes des Hauptfriedhofes einschl. einer würdigen Grundausstattung mit Kerzen, Gründekoration und Orgelspiel,, Transport der Kränze |
392,00 |
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Urnenfeiern ohne Beisetzung nach Einäscherung im KF Krematorium Kassel |
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| 6.3.5 |
Urnenfeier in der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung inkl. folgender Leistungen:Unterstellung des Sarges, Benutzung der Trauerhalle einschl. einer würdigen Grundausstattung mit Kerzen, Gründekoration und Orgelspiel, Auslegen einer Kondolenzliste |
604,00 | ||
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6.3.6 |
Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung inkl. folgender Leistungen:Unterstellung des Sarges, Benutzung des kleinen Trauerraumes des Hauptfriedhofes einschl. einer würdigen Grundausstattung mit Kerzen, Gründekoration und Orgelspiel, Auslegen einer Kondolenzliste |
483,00 |
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6.4 |
Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier |
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6.4.1 |
Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel inkl. folgender Leistungen: |
432,00 |
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6.4.2 |
Urnenbeisetzung ohne Benutzung der Trauerhalle des
außerhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen sowie von
Umbettungen inkl. folgender Leistungen: |
331,00 |
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6.5 |
Feuerbestattung bei Personen unter dem 5. Lebensjahr |
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7. |
Ausgrabungsgebühren |
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Ausgrabungen von Leichen dürfen nur vorgenommen werden,
wenn das Gesundheitsamt seine Zustimmung und das Ordnungsamt seine
Genehmigung erteilt hat. |
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|
Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit |
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7.1 |
Personen über 5 Jahre |
809,00 |
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7.2 |
Wiederbeisetzung |
449,00 |
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7.3 |
Personen unter 5 Jahren |
449,00 |
|
7.4 |
Wiederbeisetzung |
231,00 |
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|
Neueinsargung Die Inanspruchnahme eines neuen Sarges bei Umbettungen geht zu Lasten des Antragstellers |
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7.5 |
Personen über 5 Jahre |
504,00 |
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7.6 |
Personen unter 5 Jahren |
199,00 |
|
Ausgrabung einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit |
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7.7 |
Personen über 5 Jahre einschließlich Einsargung |
|
|
7.8 |
mit Wiederbeisetzung |
791,00 |
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7.9 |
ohne Wiederbeisetzung |
611,00 |
|
Personen unter 5 Jahren einschließlich Einsargung |
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7.10 |
mit Wiederbeisetzung |
422,00 |
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7.11 |
ohne Wiederbeisetzung |
264,00 |
|
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Ausgrabung von Urnen |
102,00 |
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7.12 |
Wiederbeisetzung innerhalb von Kassel |
142,00 |
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7.13 |
Für die Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters bei Ausgrabungen werden erhoben: |
53,50 |
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8. |
Genehmigungsgebühren für Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen |
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8.1 |
Die Gebühr für die Genehmigung von Grabzeichen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beträgt |
51,50 |
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8.2 |
Werden Zusatzsteine, Einfassungen, Abdeckplatten oder Sonstiges auf einem separaten Antrag eingereicht, beträgt auch hier die Genehmigungsgebühr |
51,50 |
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8.3 |
Für die Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht wird für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Gebühr von erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht in einer Summe für die gesamte Nutzungsdauer mit der Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung des Grabzeichens bzw. mit dem Antrag auf Erneuerung des Nutzungsrechtes |
2,70 |
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8.4 |
Gebühren für Ausschachtungen von Grabmalfundamenten: |
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8.5 |
bis 75 cm oder alternativ Überleger |
56,00 |
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8.6 |
bis 110 cm Breitsteinformat |
79,00 |
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8.7 |
je weitere 10 cm |
10,30 |
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8.8 |
Kubische Steine |
66,00 |
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9. |
Einebnung von Wahlgrabstätten |
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9. |
Für das Entsorgen von stehenden Grabsteinen |
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9.1 |
stehender Grabstein |
76,00 |
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9.2 |
Fundament |
85,00 |
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9.3 |
Kissenstein |
50,00 |
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9.4 |
Einfassungen je angefangener Meter |
17,00 |
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10. |
Sonstige Gebühren |
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10.1 |
Die Gebühren für die Unterstellung eines Sarges im Kühlraum zur darauffolgenden Einäscherung ohne Benutzung der Trauerhalle und ohne Beisetzung betragen: |
147,00 |
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10.2 |
Für die Unterstellung einer Leiche in besonderen Fällen, wenn der von der Friedhofsverwaltung vorgesehene frühestmögliche Termin für die Beisetzung von den Angehörigen nicht akzeptiert oder die Leiche nach auswärts überführt wird, werden erhoben in einer Kühlzelle pro Tag |
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10.3 |
1. – 3. Tag |
43,00 |
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10.4 |
ab dem 4.Tag |
22,00 |
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10.5 |
in einer Tiefkühlzelle pro Tag |
49,00 |
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10.6 |
Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall |
42,00 |
|
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|
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10.7 |
Für die Doppelzeit in der Trauerhalle bei Erdbestattung, Trauerfeiern und Urnenfeiern zuzüglich |
89,00 |
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10.8 |
Für das Läuten bei kirchlichen Trauerfeiern, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden erhoben |
14,00 |
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10.9 |
Benutzung und Säuberung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Westfriedhof und Entsorgung von Abfällen |
295,00 |
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10.0 |
Für das Auslegen jeder weiteren Kondolenzliste werden erhoben: |
10,00 |
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10.11 |
Die Urnen werden nach der Einäscherung oder dem Eintreffen von auswärtigen Krematorien 14 Tage gebührenfrei aufbewahrt. Für jede weitere angefangene Woche werden berechnet: |
8,00 |
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Zusatzgebühren für besondere Dienstleistungen an Samstagen |
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10.12 |
für eine Urnenbeisetzung am Samstag |
97,00 |
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10.13 |
für eine Urnenfeier mit anschließender Beisetzung am Samstag |
161,00 |
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10.14 |
für eine Erdbestattung am Samstag |
579,00 |
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10.15 |
Für die Bereitstellung eines weiteren Trägers bei Urnenbeisetzungen |
60,00 |
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10.16 |
Für die Zweitausfertigung von Urkunden und sonstigen Dokumenten |
10,00 |
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10.17 |
Gebühr für die – in Ausnahmefällen gewährte – Nutzung/Betreuung von abgelaufenen Reihengrabstätten durch Angehörige für 5 Jahre |
107,00 |
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10.18 |
Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende jeweils für 2 Jahre |
64,00 |
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10.19 |
Für hoheitliche Tätigkeiten |
42,00 |
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10.20 |
Verwaltungsgebühr: Diese Gebühren werden für folgende Tätigkeiten erhoben:
|
42,00 |
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung vom 22. Februar 2009 außer Kraft.
Der Friedhofsausschuss
Die Vorsitzende
gez. Barbara Heinrich
Die Mitglieder
gez. Witte und gez. J. Renner
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Kirchenaufsichtlich genehmigt
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt –
Kassel, den 15.01.2010
Im Auftrag
gez.
Kniffert
Kirchenverwaltungsoberrat
Die Gebührensatzung wurde am 23. Januar 2010 veröffentlicht und tritt am 24. Januar 2010 in Kraft.