GEBÜHREN
Die Gebühren für die Kasseler Friedhöfe sind ca. zu 97% kostendeckend kalkuliert. Das bedeutet, die Einnahmen müssen die Kosten decken. Lediglich für die Grünflächenunterhaltung des Hauptfriedhofes gibt der Magistrat der Stadt Kassel seit 2004 einen geringen Zuschuss.
Bei Gebührenvergleichen mit anderen Kommunen ist größte Sorgfalt zu entwickeln. Grabstättengröße, Grabstättenlaufzeit und Ausgleich des Haushaltsdefizites sind bei Gebührenvergleichen zu würdigen.
Im Regelfall gibt jede Kommunalverwaltung einen mehr oder minder großen Zuschuss für die Friedhofsunterhaltung. Deshalb muss dieser Aspekt bei Gebührenvergleichen ausreichend berücksichtigt werden.
Friedhofsgebühren bestehen in Kassel immer aus zwei Komponenten:
Grabstättengebühr und Bestattungsgebühr
Die Grabstättengebühr beinhaltet die Kosten für den Graberwerb und die Friedhofsunterhaltung in Abhängigkeit von der Laufzeit und Größe eines Grabes. In der Bestattungsgebühr sind die Kosten für Sargunterstellung, Benutzung der Trauerhalle, Grab öffnen und schließen und anderes enthalten.
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Gebührensatzung 2012
der
Friedhöfe in Kassel
I.
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes
oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der
Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
II.
Pflichtige
Zur Entrichtung
der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch
nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme
der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder
empfangen hat.
Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
III. Entstehung
und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem
Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei
Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der
Amtshandlung folgenden Monatsersten.
- Gebühren sind innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- In Härtefällen kann die
Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
- Nach Ablauf des Fälligkeitstages werden
für jeden angefangenen Monat Verzugszinsen berechnet. Die zu berechnenden
Zinsen werden mit 4 % über EZB Referenzzinssatz angesetzt.
- Rückständige Gebühren, Verzugszinsen
sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungs-zwangsverfahren
eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin
bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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1. |
Grabstätten für
Erdbestattungen |
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1.1 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren für 1 Stelle erhoben: |
1.284,00 |
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1.2 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an “parkartig“ gestalteten Wahlgrabstätten auf dem Westfriedhof in den Abteilungen 6 und 11 mit doppelter Grundfläche und für Friedpark-Wahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof werden bei einer 30jährigen Nutzungszeit je Stelle folgende Gebühren erhoben: |
2.643,00 |
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1.3 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Gruft im Mausoleum auf dem Hauptfriedhof werden bei einer 50jährigen Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben: je Gruft (Raum für 6 Sargbestattungen) |
31.147,00 |
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1.4 |
Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für eine 20jährige Ruhezeit beträgt: |
559,00 |
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1.5 |
Die Gebühr für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte bis zum Vollendeten 5. Lebensjahr für eine 15jährige Ruhezeit beträgt: |
109,00 |
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1.6 |
Für die Überlassung einer Kinderreihengrabstätte für bestattungspflichtige Totgeburten oder Säuglinge bis zum vollendeten 3. Lebensmonat werden für die Ruhezeit von 10 Jahren erhoben. Das gleiche gilt für nicht bestattungspflichtige, vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats tot geborenen Kinder und Föten, die auf Wunsch der Angehörigen als Einzelfall in dem Feld für Totgeburten beigesetzt werden. In der Gebühr enthalten ist die Pflege der Grabanlage für die Dauer der Ruhezeit. Die Grabstätten werden ausschließlich in einem besonderen
Feld auf dem Hauptfriedhof und dem islamischen Feld auf dem Westfriedhof
angeboten. |
259,00 |
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2. |
Grabstätten für
Urnenbestattungen |
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2.1 |
Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten werden nachfolgende Gebühren erhoben: |
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2.2 |
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen auf 25 Jahre |
778,00 |
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2.3 |
Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen auf 25 Jahre als „Friedparkgräber“ auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof |
1.556,00 |
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2.4. |
Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen auf 30 Jahre |
1.050,00 |
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2.5 |
Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen auf 30 Jahre als „Friedparkgräber“ auf dem Hauptfriedhof und den Friedhöfen Harleshausen, Niederzwehren, Wahlershausen, Wehlheiden und dem Westfriedhof |
2.100,00 |
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2.6 |
Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden auf die Dauer von 20 Jahren einmalig erhoben |
1.003,00 |
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2.7 |
Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte |
706,00 |
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2.8 |
Für die Überlassung einer Stelle innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage inkl. namentliche Kennzeichnung |
974,00 |
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3. |
Erneuerung von Nutzungsrechten |
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Für den Erneuerung des 50-, 30- oder 25jährigen Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie für die Grüfte im Mausoleum gelten die gleichen Gebühren wie für die Verleihung von Nutzungsrechten gem. der jeweils gültigen Gebührensatzung. Wiedererwerbszeiten von weniger als 50, 30 oder 25 Jahren
werden entsprechend berechnet. |
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4. |
Rasen- und Cotoneasterschnitt |
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Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften wird gemäß § 31
der Friedhofssatzung eine jährliche Gebühr für den Rasenschnitt, den Cotoneasterschnitt (bei Flächenbepflanzungen) oder der Kiespflege auf den Wahlgrabstätten erhoben. |
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4.1 |
Rasenschnitt |
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Erdbestattungen -
Wahlgrabstätten |
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4.1.1 |
1 Stelle |
29,50 |
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4.1.2 |
2 Stellen |
51,00 |
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4.1.3 |
3 Stellen |
59,00 |
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4.1.4 |
4 Stellen |
72,00 |
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4.1.5 |
je weitere Stelle zusätzlich |
7,50 |
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4.1.6 |
Urnenwahlgrabstätten |
27,00 |
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4.2 |
Cotoneasterschnitt |
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4.2.1 |
Cotoneasterschnitt bei Flächenbepflanzungen der Einzelwahlgrabstätten auf dem Hauptfriedhof in den Abteilungen 14, 19, 30 b, 31, U 3 und U 6 |
29,50 |
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4.3 |
Kiespflege |
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4.3.1 |
Kiespflege Urnenwahlgrabstätten (nur U 9, Hauptfriedhof) |
13,00 |
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5. |
Erdbestattungen |
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5.1 |
Erdbestattungen in einer Wahlgrabstätte für
Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: |
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5.1.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle und Bestattung in einem Wahlgrab: |
1.523,00 |
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5.1.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Wahlgrab: |
1.389,00 |
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5.1.3 |
Doppelbestattung als Zusatzgebühr: |
953,00 |
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5.1.4 |
Bestattung in einem Wahlgrab ohne
Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle: |
1.202,00 |
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5.1.5 |
Bestattung in einem Wahlgrab ohne
Benutzung der Trauerhalle: |
1.017,00 |
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5.1.6 |
Bestattung von Diakonissen auf dem
Wehlheider Friedhof: |
870,00 |
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5.1.7 |
Bestattung nach
Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer Wahlgrabstätte: |
389,50 |
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5.2 |
Erdbestattungen in einer Reihengrabstätte für
Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr je nach Leistung: |
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5.2.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle und
Bestattung in einem Reihengrab: |
1.667,00 |
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5.2.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes und Bestattung in einem Reihengrab: |
1.533,00 |
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5.2.3 |
Bestattung in einem Reihengrab ohne
Benutzung der Trauerhalle mit Sargaufbahrung ab Trauerhalle: |
1.346,00 |
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5.2.4 |
Bestattung in einem Reihengrab ohne
Benutzung der Trauerhalle: |
1.161,00 |
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5.2.5 |
Bestattung nach Ablauf der Ruhezeit (kleiner Sarg) in einer
Reihengrabstätte: |
461,50 |
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5.3 |
Sonstige
Erdbestattungen für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr
je nach Leistung: |
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5.3.1 |
Bestattung auf dem islamischen Gräberfeld
des Westfriedhofes ohne Träger: |
1.124,00 |
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5.3.2 |
Bestattung auf dem Jüdischen Friedhof, Kassel-Bettenhausen: |
1.392,00 |
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5.4 |
Erdbestattungen für Personen bis zum 5.
Lebensjahr je nach Leistung: Bei Kindern
bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten
Gebührenpaketen (Ziffer 5.1 bis 5.3.2 ) nur 50 % der für Personen über
5 Jahren fälligen Gebühren berechnet. |
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5.4.4 |
Bestattung auf dem Sonderfeld für
Totgeburten und Säuglingen bis zum 3. Lebensmonat auf dem Hauptfriedhof und
auf dem islamischen Gräberfeld des Westfriedhofes ohne Benutzung der
Trauerhalle: Das gleiche gilt
für nicht bestattungspflichtige, vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats
tot geborene Kinder und Föten, die auf Wunsch der Angehörigen als Einzelfall
in dem Feld für Totgeburten beigesetzt werden. Alle anderen nicht bestattungspflichtigen
Fehlgeburten sind gebührenfrei lt. Beschluss des Friedhofsausschusses vom 10.
Dezember 2002. (siehe § 16 b Gemeinschaftsgrabanlage für Fehlgeburten der
Friedhofssatzung) |
201,50 |
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5.5 |
Trauerfeiern mit anschließender Überführung nach
auswärts je nach Leistung: |
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5.5.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle mit
anschließender Überführung nach auswärts ohne Träger: |
653,00 |
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5.5.2 |
Trauerfeier in der Trauerhalle mit
anschließender Überführung nach auswärts mit Träger: |
984,00 |
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5.5.3 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes mit anschließender Überführung nach auswärts ohne Träger: |
519,00 |
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5.5.4 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes mit anschließender Überführung nach auswärts mit Träger: |
850,00 |
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6. |
Feuerbestattungen |
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6.1
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Trauerfeiern oder Urnenfeiern mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung im
KF Krematorium Kassel
|
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6.1.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle mit
Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel: |
886,00 |
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6.1.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes mit Urnenbeisetzung nach Einäscherung in Kassel: |
752,00 |
|
6.1.3 |
Urnenfeier in der Trauerhalle nach
Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: |
766,00 |
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6.1.4 |
Urnenfeier im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: |
632,00 |
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6.1.5 |
Doppelfeier als
Zusatzgebühr nach Einäscherung in Kassel mit anschl. Urnenbeisetzung: |
196,00 |
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6.2 |
Trauerfeiern ohne Urnenbeisetzung und ohne
Einäscherung im KF Krematorium Kassel |
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6.2.1 |
Trauerfeier in der Trauerhalle ohne
Urnenbeisetzung: |
653,00 |
|
6.2.2 |
Trauerfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes ohne
Urnenbeisetzung: |
519,00 |
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6.3 |
Urnenfeiern
mit anschl. Beisetzung außerhalb Kassels eingeäscherter Verstorbene |
|
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6.3.1 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels
eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung in der Trauerhalle: |
817,00 |
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6.3.2 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels
eingeäscherten Sarges mit Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des
Hauptfriedhofes: |
683,00 |
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6.3.3 |
Urnenfeier
des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung in der
Trauerhalle:
|
570,00 |
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6.3.4 |
Urnenfeier des außerhalb Kassels eingeäscherten Sarges ohne Urnenbeisetzung im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes: |
436,00 |
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Urnenfeiern
oder Urnenfeiern ohne Beisetzung, Einäscherung im KF Krematorium Kassel |
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6.3.5 |
Urnenfeier in der Trauerhalle nach
Einäscherung in Kassel ohne Urnenbeisetzung: |
506,00 |
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6.3.6 |
Urnenfeier im kleinen Trauerraum des Hauptfriedhofes nach Einäscherung
in Kassel ohne Urnenbeisetzung: |
372,00 |
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6.4 |
Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier
|
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6.4.1 |
Urnenbeisetzung ohne Benutzung der
Trauerhalle nach Einäscherung in Kassel: |
316,00 |
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6.4.2 |
Urnenbeisetzung ohne Benutzung der
Trauerhalle des außerhalb Kassels eingeäscherten Verstorbenen sowie von
Umbettungen: |
367,00 |
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6.5 |
Feuerbestattung bei Personen unter dem 5.
Lebensjahr Bei Kindern
bis zum 5. Lebensjahr werden von allen entsprechend ausgewählten
Gebührenpaketen (Ziffer 6.1 bis 6.4.2) nur 50 % der für Personen über
5 Jahren fälligen Gebühren berechnet. |
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7. |
Ausgrabungsgebühren |
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Ausgrabungen von
Leichen dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Gesundheitsamt der Region
Kassel seine Zustimmung erteilt hat. Für diese
Leistungen fallen zusätzliche Städtische Gebühren an. |
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Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der
Ruhezeit |
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7.1 |
Personen über
5 Jahre |
896,00 |
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7.2 |
Wiederbeisetzung |
498,00 |
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7.3 |
Personen unter
5 Jahren |
498,00 |
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7.4 |
Wiederbeisetzung |
256,00 |
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Neueinsargung
Die Inanspruchnahme eines neuen Sarges bei Umbettungen
geht zu Lasten des Antragstellers
|
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7.5 |
Personen über
5 Jahre |
559,00 |
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7.6 |
Personen unter
5 Jahren |
220,00 |
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|
Ausgrabung
einer Leiche nach Ablauf der Ruhezeit |
|
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Personen über
5 Jahre einschließlich Einsargung |
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|
7.7 |
mit
Wiederbeisetzung |
876,00 |
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7.8 |
ohne
Wiederbeisetzung |
676,00 |
|
|
Personen unter
5 Jahren einschließlich Einsargung |
|
|
7.9 |
mit
Wiederbeisetzung |
468,00 |
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7.10 |
ohne Wiederbeisetzung |
292,00 |
7.11
|
Ausgrabung von Urnen
|
113,00 |
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7.12 |
Wiederbeisetzung innerhalb von Kassel |
157,00 |
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7.13 |
Für die
Bereitstellung eines neuen Aschenbehälters bei Ausgrabungen werden
erhoben: |
59,00 |
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8. |
Genehmigungsgebühren
für Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen |
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8.1 |
Die Gebühr für
die Genehmigung von Grabzeichen, Einfassungen und sonstige bauliche
Anlagen beträgt |
57,00 |
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8.2 |
Werden
Zusatzsteine, Einfassungen, Abdeckplatten oder Sonstiges auf einem separaten
Antrag eingereicht, beträgt auch hier die Genehmigungsgebühr |
57,00 |
|
8.3 |
Für die Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf
Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht wird für die
Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Gebühr von erhoben. Die
Gebührenpflicht entsteht in einer Summe für die gesamte Nutzungsdauer mit der
Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung des Grabzeichens bzw. mit dem
Antrag auf Erneuerung des Nutzungsrechtes. |
3,00 |
|
8.4 |
Gebühren für Ausschachtungen von
Grabmalfundamenten: |
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|
8.5 |
bis 75 cm oder alternativ Überleger |
62,00 |
|
8.6 |
bis 110 cm
Breitsteinformat |
88,00 |
|
8.7 |
je weitere 10 cm |
11,00 |
|
8.8 |
Kubische Steine |
73,00 |
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9. |
Einebnung
von Wahlgrabstätten |
|
|
|
Für das Entsorgen
von stehenden Grabsteinen |
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9.1 |
stehender Grabstein |
85,00 |
9.2
|
Fundament
|
94,00 |
9.3
|
Kissenstein
|
56,00 |
|
9.4 |
Einfassungen je angefangener Meter |
19,00 |
|
10. |
Sonstige
Gebühren |
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|
Für die Unterstellung
einer Leiche in besonderen Fällen, wenn der von der Friedhofsverwaltung
vorgesehene frühestmögliche Termin für die Beisetzung von den Angehörigen
nicht akzeptiert oder die Leiche nach auswärts überführt wird, werden erhoben in einer Kühlzelle
pro Tag |
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10.3 |
1. – 3. Tag |
48,00 |
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10.4 |
ab dem 4.Tag |
25,00 |
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10.5 |
in einer Tiefkühlzelle
pro Tag |
55,00 |
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10.6 |
Für die Benutzung des Abschiedsraumes je Fall |
46,00 |
|
10.7 |
Für die Doppelzeit
in der Trauerhalle bei Erdbestattung, Trauerfeiern und Urnenfeiern zuzüglich |
98,00 |
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10.8 |
Für das Läuten
bei kirchlichen Trauerfeiern, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen werden
erhoben |
15,00 |
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10.9 |
Benutzung und
Säuberung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Westfriedhof und
Entsorgung von Abfällen |
326,00 |
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10.10 |
Für das Auslegen
jeder weiteren Kondolenzliste werden erhoben: |
10,50 |
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10.11 |
Die Urnen
werden nach der Einäscherung oder dem Eintreffen von auswärtigen Krematorien
14 Tage gebührenfrei aufbewahrt. Für jede weitere
angefangene Woche werden berechnet: |
8,90 |
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Zusatzgebühren für besondere Dienstleistungen an bestattungsfreien
Tagen
|
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10.12 |
für eine Urnenbeisetzung
|
107,00 |
|
10.13 |
für eine Urnenfeier
mit anschließender Beisetzung |
179,00 |
|
10.14 |
für eine Erdbestattung |
641,00 |
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10.14a |
Für eine Trauerfeier
ohne Beisetzung |
179,00 |
|
10.15 |
Für die
Bereitstellung eines weiteren Trägers bei Urnenbeisetzungen |
66,00 |
|
10.16 |
Für die Zweitausfertigung von Urkunden und sonstigen Dokumenten |
10,50 |
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10.17 |
Gebühr für die – in Ausnahmefällen gewährte – Nutzung/Betreuung von abgelaufenen
Reihengrabstätten durch Angehörige für 5 Jahre |
139,75 |
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10.18 |
Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende jeweils für 2
Jahre |
71,00 |
|
10.19 |
Für hoheitliche
Tätigkeiten (z. B. Einebnen von Grabstätten) nach Stundenverrechnungssatz je Gärtner-Stunde |
45,00 |
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10.20 |
Verwaltungsgebühr:
Diese Gebühren
werden für folgende Tätigkeiten erhoben: Ändern
oder Stornieren eines vereinbarten Feier-/oder Bestattungstermins Bearbeitung
von Anträgen auf Aus-/Umbettungen eines Leichnams bzw. Überresten sowie einer
Urne Vorzeitige
Rückgabe eines Wahlgrabes Übertragung
eines Nutzungsrechtes auf andere Personen Genehmigung
zur Beisetzung in einer Grabstätte, wenn das Recht nach der Friedhofssatzung
nicht vorliegt Schriftliche Auskunft aus dem
Sterberegister bei unvollständiger Angabe des Namens oder der Personendaten
des Verstorbenen. Sicherstellung eines aufgegebenen
Grabmales bis zur persönlichen Abholung auf dem Betriebshof. |
46,00 |
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die
Gebührensatzung vom 15.02. 2011 außer Kraft.
Kassel, den 16.12.2011
Der Friedhofsausschuss
Die Vorsitzende
gez. Barbara Heinrich
Die Mitglieder
gez. Jürgen Kaiser gez. Heinisch
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt –
Kassel, den 09.01.2012
Im Auftrag
gez.
Kring
Kirchenamtsrat
Die Gebührensatzung wurde am 14. Januar 2012
veröffentlicht und tritt am 16. Januar 2012 in Kraft.